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§ 817a Absatz 1 Satz 1 ZPO
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Der Zuschlag darf nur auf ein Gebot erteilt werden, das mindestens die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes der Sache erreicht (Mindestgebot).
Verweis auf
§ 817a Absatz 1 Satz 1 ZPO
von
§ 817 Absatz 1 Satz 2 ZPO