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§ 1239 Absatz 1 Satz 1 BGB
(1)
1
Der Pfandgläubiger und der Eigentümer können bei der Versteigerung mitbieten.
Verweis auf
§ 1239 Absatz 1 Satz 1 BGB
von
§ 816 Absatz 4 Satz 1 ZPO