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§ 284 Absatz 7 AO
(7)
1
Im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erstellt die Vollstreckungsbehörde ein elektronisches Dokument mit den nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis).
2
Diese Angaben sind dem Vollstreckungsschuldner vor Abgabe der Versicherung nach Absatz 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm wiederzugeben.
3
Ihm ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen.
4
Die Vollstreckungsbehörde hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach
§ 802k Abs. 1
der Zivilprozessordnung.
5
Form, Aufnahme und Übermittlung des Vermögensverzeichnisses haben den Vorgaben der Verordnung nach
§ 802k Abs. 4
der Zivilprozessordnung zu entsprechen.
Verweis auf
§ 284 Abs. 7 AO
von
§ 802k Absatz 4 Satz 1 ZPO