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§ 172 Absatz 1 BauGB
(1)
1
Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen
1.
zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt (Absatz 3),
2.
zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (Absatz 4) oder
3.
bei städtebaulichen Umstrukturierungen (Absatz 5)
der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen.
2
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bedarf auch die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung.
3
Auf die Satzung ist
§ 16 Absatz 2
entsprechend anzuwenden.
4
Die Landesregierungen werden ermächtigt, für die Grundstücke in Gebieten einer Satzung nach Satz 1 Nummer 2 durch Rechtsverordnung mit einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen, dass die Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum (
§ 1
des Wohnungseigentumsgesetzes) an Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken zu dienen bestimmt sind, nicht ohne Genehmigung erfolgen darf.
5
Ein solches Verbot gilt als Verbot im Sinne des
§ 135
des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
6
In den Fällen des Satzes 4 ist
§ 22 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 6 und 8
entsprechend anzuwenden.
Verweis auf
§ 172 Absatz 1 BauGB
von
§ 174 Absatz 2 Satz 2 BauGB