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§ 118 Absatz 1 Satz 3 ZPO
3
Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen.
§ 492 Absatz 3 ZPO
(3) Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen.
Verweis auf
§ 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 ZPO
von
§ 794 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ZPO