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§ 103 Absatz 2 ZPO
(2)
1
Der Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden Betrages ist bei dem Gericht des ersten Rechtszuges anzubringen.
2
Die Kostenberechnung, ihre zur Mitteilung an den Gegner bestimmte Abschrift und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege sind beizufügen.
Verweis auf
§ 103 Abs. 2 ZPO
von
§ 788 Absatz 2 Satz 1 ZPO