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§ 767 Absatz 1 ZPO
(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
§ 767 Absatz 3 ZPO
(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.
Verweis auf
§ 767 Abs. 1, 3 ZPO
von
§ 768 Satz 1 ZPO