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§ 745 Absatz 2 ZPO
(2) Nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gelten die
§§ 743 und 744
mit der Maßgabe, dass
1.
an die Stelle desjenigen Ehegatten oder Lebenspartners, der das Gesamtgut allein verwaltet, der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner tritt und
2.
an die Stelle des anderen Ehegatten oder Lebenspartners die anteilsberechtigten Abkömmlinge treten.
Verweis auf
§ 745 Abs. 2 ZPO
von
§ 750 Absatz 2 Satz 1 ZPO