Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 577a Absatz 2 Satz 1 BGB
(2)
1
Die Frist nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a beträgt bis zu zehn Jahre, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 2 bestimmt sind.
Verweis auf
§ 577a Absatz 2 Satz 1 BGB
von
§ 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 BauGB