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§ 711 Satz 1 ZPO
1
In den Fällen des
§ 708 Nr. 4 bis 11
hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
§ 712 Absatz 1 Satz 1 ZPO
(1)
1
Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden;
§ 709 Satz 2
gilt in den Fällen des
§ 709 Satz 1
entsprechend.
Verweis auf
§ 711 Satz 1, § 712 Abs. 1 Satz 1 ZPO
von
§ 720 Satz 1 ZPO