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§ 128 Absatz 2 Satz 2 ZPO
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Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung.
Verweis auf
§ 128 Absatz 2 Satz 2 ZPO
von
§ 718 Absatz 1 Satz 2 ZPO