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§ 708 Nummer 10 ZPO
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß
§ 522 Absatz 2
zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
Verweis auf
§ 708 Nr. 10 ZPO
von
§ 717 Absatz 3 Satz 1 ZPO