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§ 331 Absatz 1 ZPO
(1)
1
Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen.
2
Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständigkeit des Gerichts nach
§ 29 Abs. 2, § 38
.
§ 331 Absatz 2 ZPO
(2) Soweit es den Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen.
Verweis auf
§ 331 Abs. 1, 2 ZPO
von
§ 700 Absatz 6 Satz 1 ZPO