Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 340 Absatz 3 ZPO
(3)
1
In der Einspruchsschrift hat die Partei ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht, sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen.
2
Auf Antrag kann der Vorsitzende für die Begründung die Frist verlängern, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
3
§ 296 Abs. 1, 3, 4
ist entsprechend anzuwenden.
4
Auf die Folgen einer Fristversäumung ist bei der Zustellung des Versäumnisurteils hinzuweisen.
Verweis auf
§ 340 Abs. 3 ZPO
von
§ 700 Absatz 3 Satz 3 ZPO