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§ 697 Absatz 2 Satz 2 ZPO
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Soweit der Antrag in der Anspruchsbegründung hinter dem Mahnantrag zurückbleibt, gilt die Klage als zurückgenommen, wenn der Antragsteller zuvor durch das Mahngericht über diese Folge belehrt oder durch das Streitgericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
Verweis auf
§ 697 Absatz 2 Satz 2 ZPO
von
§ 695 Satz 2 ZPO