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§ 702 Absatz 2 Satz 2 ZPO
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Werden Anträge und Erklärungen, für die maschinell bearbeitbare Formulare nach
§ 703c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
eingeführt sind, von einem Rechtsanwalt oder einer registrierten Person nach
§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
des Rechtsdienstleistungsgesetzes übermittelt, ist nur diese Form der Übermittlung zulässig.
Verweis auf
§ 702 Absatz 2 Satz 2 ZPO
von
§ 692 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ZPO