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§ 492 Absatz 2 BGB
(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.
Verweis auf
§ 492 Abs. 2 BGB
von
§ 688 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ZPO