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§ 606 Absatz 3 Nummer 3 ZPO
3.
zwei Monate nach öffentlicher Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage mindestens 50 Verbraucher ihre Ansprüche oder Rechtsverhältnisse zur Eintragung in das Klageregister wirksam angemeldet haben.
Verweis auf
§ 606 Absatz 3 Nummer 3 ZPO
von
§ 609 Absatz 5 Satz 1 ZPO