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§ 606 Absatz 2 Satz 1 ZPO
(2)
1
Die Klageschrift muss Angaben und Nachweise darüber enthalten, dass
1.
die in Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen vorliegen;
2.
von den Feststellungszielen die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern abhängen.
Verweis auf
§ 606 Absatz 2 Satz 1 ZPO
von
§ 607 Absatz 2 Satz 1 ZPO