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§ 574 Absatz 4 Satz 2 ZPO
2
Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen.
§ 575 Absatz 3 ZPO
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des
§ 574 Abs. 1 Nr. 1
eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des
§ 574 Abs. 2
,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Verweis auf
§ 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 ZPO
von
§ 577 Absatz 2 Satz 3 ZPO