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§ 522 Absatz 2 Satz 2 ZPO
2
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 522 Absatz 2 Satz 3 ZPO
3
Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind.
Verweis auf
§ 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO
von
§ 552a Satz 2 ZPO