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§ 544 Absatz 3 Satz 2 ZPO
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Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
Verweis auf
§ 544 Absatz 3 Satz 2 ZPO
von
§ 550 Absatz 1 Satz 1 ZPO