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§ 281 Absatz 2 ZPO
(2)
1
Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden.
2
Der Beschluss ist unanfechtbar.
3
Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig.
4
Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.
§ 281 Absatz 3 Satz 1 ZPO
(3)
1
Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen.
Verweis auf
§ 281 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO
von
§ 506 Absatz 2 Satz 1 ZPO