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§ 426 ZPO
§ 426 Vernehmung des Gegners über den Verbleib
1
Bestreitet der Gegner, dass die Urkunde sich in seinem Besitz befinde, so ist er über ihren Verbleib zu vernehmen.
2
In der Ladung zum Vernehmungstermin ist ihm aufzugeben, nach dem Verbleib der Urkunde sorgfältig zu forschen.
3
Im Übrigen gelten die Vorschriften der
§§ 449 bis 454
entsprechend.
4
Gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass sich die Urkunde im Besitz des Gegners befindet, so ordnet es die Vorlegung an.
Verweis auf
§ 426 ZPO
von
§ 441 Absatz 3 Satz 3 ZPO