Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 428 ZPO
§ 428 Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt
Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers im Besitz eines Dritten, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, zur Herbeischaffung der Urkunde eine Frist zu bestimmen oder eine Anordnung nach
§ 142
zu erlassen.
Verweis auf
§ 428 ZPO
von
§ 430 Satz 1 ZPO