§ 171a Absatz 3 BauGB
(3) 1Stadtumbaumaßnahmen dienen dem Wohl der Allgemeinheit. 2Sie sollen insbesondere dazu beitragen, dass
1.
die Siedlungsstruktur den Erfordernissen der Entwicklung von Bevölkerung und Wirtschaft sowie den allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung angepasst wird,
2.
die Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die Umwelt verbessert werden,
3.
innerstädtische Bereiche gestärkt werden,
4.
nicht mehr bedarfsgerechte bauliche Anlagen einer neuen Nutzung zugeführt werden,
5.
einer anderen Nutzung nicht zuführbare bauliche Anlagen zurückgebaut werden,
6.
brachliegende oder freigelegte Flächen einer nachhaltigen, insbesondere dem Klimaschutz und der Klimaanpassung dienenden städtebaulichen Entwicklung oder einer mit dieser verträglichen Zwischennutzung zugeführt werden,
7.
innerstädtische Altbaubestände nachhaltig erhalten werden.