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§ 276 Absatz 2 ZPO
(2)
1
Mit der Aufforderung ist der Beklagte über die Folgen einer Versäumung der ihm nach Absatz 1 Satz 1 gesetzten Frist sowie darüber zu belehren, dass er die Erklärung, der Klage entgegentreten zu wollen, nur durch den zu bestellenden Rechtsanwalt abgeben kann.
2
Die Belehrung über die Möglichkeit des Erlasses eines Versäumnisurteils nach
§ 331 Abs. 3
hat die Rechtsfolgen aus den
§§ 91 und 708 Nr. 2
zu umfassen.
Verweis auf
§ 276 Abs. 2 ZPO
von
§ 335 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ZPO