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§ 331 Absatz 3 ZPO
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Hat der Beklagte entgegen
§ 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft auf Antrag des Klägers das Gericht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; dies gilt nicht, wenn die Erklärung des Beklagten noch eingeht, bevor das von den Richtern unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übermittelt ist.
2
Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden.
3
Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist auch insoweit zulässig, als das Vorbringen des Klägers den Klageantrag in einer Nebenforderung nicht rechtfertigt, sofern der Kläger vor der Entscheidung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
Verweis auf
§ 331 Abs. 3 ZPO
von
§ 335 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ZPO