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§ 317 Absatz 2 Satz 1 ZPO
(2)
1
Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt.
§ 317 Absatz 2 Satz 2 ZPO
2
Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden.
§ 317 Absatz 3 ZPO
(3) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (
§ 130b
) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck mit einem Vermerk gemäß
§ 298 Absatz 3
erteilt werden.
§ 317 Absatz 4 ZPO
(4) Die Ausfertigung und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.
Verweis auf
§ 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 ZPO
von
§ 329 Absatz 1 Satz 2 ZPO