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§ 311 Absatz 4 ZPO
(4) Wird das Urteil nicht in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, so kann es der Vorsitzende in Abwesenheit der anderen Mitglieder des Prozessgerichts verkünden.
Verweis auf
§ 311 Abs. 4 ZPO
von
§ 329 Absatz 1 Satz 2 ZPO