§ 313 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ZPO
1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
§ 313 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ZPO
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
§ 313 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ZPO
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;