Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 273 Absatz 2 Nummer 1 ZPO
1.
den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;
Verweis auf
§ 273 Abs. 2 Nr. 1 ZPO
von
§ 296 Absatz 1 Satz 1 ZPO