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§ 452 Absatz 1 Satz 1 ZPO
(1)
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Reicht das Ergebnis der unbeeidigten Aussage einer Partei nicht aus, um das Gericht von der Wahrheit oder Unwahrheit der zu erweisenden Tatsache zu überzeugen, so kann es anordnen, dass die Partei ihre Aussage zu beeidigen habe.
§ 452 Absatz 2 ZPO
(2) Die Eidesnorm geht dahin, dass die Partei nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.
§ 452 Absatz 3 ZPO
(3) Der Gegner kann auf die Beeidigung verzichten.
§ 452 Absatz 4 ZPO
(4) Die Beeidigung einer Partei, die wegen wissentlicher Verletzung der Eidespflicht rechtskräftig verurteilt ist, ist unzulässig.
Verweis auf
§ 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 ZPO
von
§ 287 Absatz 1 Satz 3 ZPO