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§ 378 ZPO
§ 378 Aussageerleichternde Unterlagen
(1)
1
Soweit es die Aussage über seine Wahrnehmungen erleichtert, hat der Zeuge Aufzeichnungen und andere Unterlagen einzusehen und zu dem Termin mitzubringen, wenn ihm dies gestattet und zumutbar ist.
2
Die
§§ 142 und 429
bleiben unberührt.
(2) Kommt der Zeuge auf eine bestimmte Anordnung des Gerichts der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, so kann das Gericht die in
§ 390
bezeichneten Maßnahmen treffen; hierauf ist der Zeuge vorher hinzuweisen.
Verweis auf
§ 378 ZPO
von
§ 273 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 ZPO