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§ 141 Absatz 2 ZPO
(2)
1
Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden.
2
Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.
Verweis auf
§ 141 Abs. 2 ZPO
von
§ 218 Satz 1 ZPO