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§ 330 ZPO
§ 330 Versäumnisurteil gegen den Kläger
Erscheint der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist auf Antrag das Versäumnisurteil dahin zu erlassen, dass der Kläger mit der Klage abzuweisen sei.
§ 331 ZPO
§ 331 Versäumnisurteil gegen den Beklagten
(1)
1
Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen.
2
Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständigkeit des Gerichts nach
§ 29 Abs. 2, § 38
.
(2) Soweit es den Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen.
(3)
1
Hat der Beklagte entgegen
§ 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft auf Antrag des Klägers das Gericht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; dies gilt nicht, wenn die Erklärung des Beklagten noch eingeht, bevor das von den Richtern unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übermittelt ist.
2
Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden.
3
Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist auch insoweit zulässig, als das Vorbringen des Klägers den Klageantrag in einer Nebenforderung nicht rechtfertigt, sofern der Kläger vor der Entscheidung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
§ 331a ZPO
§ 331a Entscheidung nach Aktenlage
1
Beim Ausbleiben einer Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung kann der Gegner statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen; dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt erscheint.
2
§ 251a Abs. 2
gilt entsprechend.
Verweis auf
§§ 330 bis 331a ZPO
von
§ 215 Absatz 1 Satz 1 ZPO