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§ 174 Absatz 4 Satz 2 ZPO
2
Das Empfangsbekenntnis kann schriftlich, durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (
§ 130a
) zurückgesandt werden.
§ 174 Absatz 4 Satz 3 ZPO
3
Die Zustellung nach Absatz 3 wird durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen.
§ 174 Absatz 4 Satz 4 ZPO
4
Das elektronische Empfangsbekenntnis ist in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln.
Verweis auf
§ 174 Absatz 4 Satz 2 bis 4 ZPO
von
§ 195 Absatz 2 Satz 2 ZPO