Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 182 Absatz 2 ZPO
(2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten:
1.
die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden soll,
2.
die Bezeichnung der Person, an die der Brief oder das Schriftstück übergeben wurde,
3.
im Falle des
§ 171
die Angabe, dass die Vollmachtsurkunde vorgelegen hat,
4.
im Falle der
§§ 178, 180
die Angabe des Grundes, der diese Zustellung rechtfertigt und wenn nach
§ 181
verfahren wurde, die Bemerkung, wie die schriftliche Mitteilung abgegeben wurde,
5.
im Falle des
§ 179
die Erwähnung, wer die Annahme verweigert hat und dass der Brief am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde,
6.
die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt ist,
7.
den Ort, das Datum und auf Anordnung der Geschäftsstelle auch die Uhrzeit der Zustellung,
8.
Name, Vorname und Unterschrift des Zustellers sowie die Angabe des beauftragten Unternehmens oder der ersuchten Behörde.
Verweis auf
§ 182 Abs. 2 ZPO
von
§ 193 Absatz 1 Satz 1 ZPO