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§ 178 Absatz 1 Nummer 1 ZPO
1.
in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,
§ 178 Absatz 1 Nummer 2 ZPO
2.
in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,
Verweis auf
§ 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ZPO
von
§ 180 Satz 1 ZPO