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§ 120a Absatz 2 Satz 1 ZPO
(2)
1
Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.
§ 120a Absatz 2 Satz 2 ZPO
2
Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt.
§ 120a Absatz 2 Satz 3 ZPO
3
Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen.
Verweis auf
§ 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 ZPO
von
§ 124 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ZPO