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§ 120a Absatz 1 Satz 3 ZPO
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Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist.
Verweis auf
§ 120a Absatz 1 Satz 3 ZPO
von
§ 124 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ZPO