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§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 ZPO
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist;
§ 1610a
des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 ZPO
von
§ 120 Absatz 1 Satz 2 ZPO