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§ 120a Absatz 2 Satz 4 ZPO
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Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die Partei bei der Antragstellung in dem gemäß
§ 117 Absatz 3
eingeführten Formular zu belehren.
Verweis auf
§ 120a Absatz 2 Satz 4 ZPO
von
§ 117 Absatz 3 Satz 2 ZPO