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§ 3 ZAGAnzV
§ 3 Mitteilungen nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse)
(1) Den Mitteilungen nach
§ 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 4
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind im Falle der Änderung von gemäß
§ 10 Absatz 2 oder § 11 Absatz 2
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eingereichten Unterlagen die geänderten Unterlagen beizufügen.
(2) Für das Einreichungsverfahren gilt
§ 1 Absatz 1
.
Verweis auf
§ 3 ZAGAnzV
von
§ 16 Satz 1 ZAGAnzV