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§ 34 Absatz 5 ZAG
(5) Der Kontoinformationsdienstleister hat der Bundesanstalt unverzüglich jede materiell und strukturell wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse mitzuteilen, soweit sie die Richtigkeit der nach Absatz 1 vorgelegten Angaben und Nachweise betreffen.
Verweis auf
§ 34 Absatz 5 ZAG
von
§ 16 Satz 1 ZAGAnzV