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§ 28 Absatz 3 Nummer 1 ZAG
1.
die Aufnahme und die Beendigung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter oder als Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied eines anderen Unternehmens und
Verweis auf
§ 28 Absatz 3 Nummer 1 ZAG
von
§ 15 Absatz 1 Satz 1 ZAGAnzV