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§ 14 Absatz 1 ZAG
(1)
1
Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut muss den Ansprüchen genügen, die im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts zu stellen sind.
2
§ 2c Absatz 1 bis 3
des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Verweis auf
§ 14 Absatz 1 ZAG
von
§ 4 Absatz 2 Satz 7 ZAGAnzV