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§ 11 Absatz 1 ZAG
(1) Wer im Inland das E-Geld-Geschäft betreiben will, ohne E-Geld-Emittent im Sinne des
§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4
zu sein, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt.
Über die Erbringung des E-Geld-Geschäfts hinaus sind von der Erlaubnis nach Satz 1 umfasst:
1.
die Erbringung von Zahlungsdiensten;
2.
die Gewährung von Krediten nach Maßgabe des
§ 3
;
3.
die Erbringung von betrieblichen Dienstleistungen und damit eng verbundenen Nebendienstleistungen, die mit der Ausgabe von E-Geld oder mit der Erbringung von Zahlungsdiensten im Zusammenhang stehen;
4.
der Betrieb von Zahlungssystemen nach Maßgabe des
§ 57
;
5.
andere Geschäftstätigkeiten als die Ausgabe von E-Geld im Rahmen der geltenden gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften.
Verweis auf
§ 11 Absatz 1 ZAG
von
§ 2 Absatz 18 Satz 1 ZAGAnzV