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§ 44 ZAG
§ 44 E-Geld-Instituts-Register
(1) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Internetseite ein gesondertes, laufend zu aktualisierendes E-Geld-Instituts-Register, in das sie jedes inländische E-Geld-Institut, dem sie eine Erlaubnis nach
§ 11 Absatz 1
erteilt hat, mit dem Datum der Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem Datum des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis einträgt.
(2)
1
Zweigniederlassungen und Agenten des E-Geld-Instituts werden entsprechend
§ 43 Absatz 1 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 2
eingetragen.
2
§ 43 Absatz 2
gilt für beide entsprechend.
Verweis auf
§ 44 ZAG
von
§ 67 Absatz 3 Satz 1 ZAG