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§ 54 Absatz 1 Satz 1 ZAG
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Ein Zahlungsdienstleister hat die Bundesanstalt unverzüglich über einen schwerwiegenden Betriebs- oder Sicherheitsvorfall zu unterrichten.
Verweis auf
§ 54 Absatz 1 Satz 1 ZAG
von
§ 64 Absatz 3 Satz 1 Nummer 15 ZAG